Getreu dem Grundsatz "Zwei Juristen - drei Meinungen" gibt es jedoch auch eine Gegenansicht, und zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.11.2001 (Az. 9 U 148/01) entschieden, dass der Verkäufer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat. Das Urteil beruht zwar auf dem alten Fernabsatzgesetz, dürfte jedoch auch nach der jetzigen Rechtslage noch Bestand haben. Im Urteil heißt es: "Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist. Soweit er seinerseits als Leistung des Unternehmers die Übersendung an sich erhalten hat, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet."
Einzelfall mit Kunden klären
Diese Ansicht, die im Übrigen nicht besonders tief begründet ist, vermag jedoch nicht zu überzeugen, da, wie bereits erläutert, gemäß § 346 BGB nur die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sind und verbrauchte Gegenleistungen (Hinsendekosten) hier Berücksichtigung finden können. Der Streit über die Hinsendekosten wird sicherlich nur im Rahmen eines Rechtsstreites im Gesamten als Teilbereich Berücksichtigung finden. Wegen der Hinsendekosten allein wird wohl niemand klagen, sodass abzuwarten ist, wie sich die Rechtsprechung hier im weiteren entwickelt. Abzuraten ist auf jeden Fall von einer Modifizierung von Widerrufs- oder Rückgabeerklärungen hinsichtlich der Hinsendekosten. Dies sollte man mit dem Kunden im Einzelfall klären. Weitere Kosten, wie beispielsweise Ebay-Gebühren, hat der Käufer jedoch unter keinen Umständen zu erstatten.