Grundlage: Sanierungsplan
Da das von dem Unternehmen erstellte Sanierungskonzept diesen Anforderungen gerecht wurde, erkannten die Richter im vorliegenden Fall ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Aussprache der Änderungskündigungen an. Des Weiteren widersprachen die Richter auch dem Argument des Klägers, dass sein Beitrag zur Sanierung nicht erforderlich sei, weil das Sanierungsziel bereits erreicht sei. Denn das Sanierungskonzept sehe gerade die Beteiligung sämtlicher Mitarbeiter vor, indem die Sanierungslast auf viele Schultern verteilt werden solle. Der Kläger widerspreche sich aber, wenn er einerseits die Lasten des Sanierungskonzepts nicht tragen wollte, andererseits aber die Geltung des Sanierungskonzepts in Form des Ausschlusses von betriebsbedingten Kündigungen für sich in Anspruch nehmen wolle (BAG, Urteil vom 26.06.2008, Az.: 2 AZR 139/07).
Als Fazit kann aus dieser Entscheidung folgendes festgehalten werden: Änderungskündigungen zur Senkung von Lohnkosten sind möglich, ohne dass sich Unternehmen gleich von ihrem eingearbeiteten Personal trennen müssen. Erforderlich ist aber ein gut vorbereiteter Sanierungsplan, der den vom BAG dargstellten hohen Anforderungen gerecht wird. Solche Änderungskündigungen sind demzufolge sehr sorgfältig, möglichst unter der Zuhilfenahme von aussagekräftigen Gutachten von Wirtschaftsprüfern, vorzubereiten.
Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.
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