In vielen Firmen ist es üblich, mit der Belegschaft Weihnachten zu feiern. Doch häufig gibt es dabei Probleme mit dem Finanzamt. Worauf Sie im Vorfeld einer Betriebsfeier achten müssen, beschreibt Lutz Schumann von www.steuer-schutzbrief.de.
Eine Weihnachtsfeier mit der gesamten Belegschaft, oft sogar mit den Ehegatten oder den Lebenspartnern ist in vielen deutschen Unternehmen üblich - als Dankeschön und Motivation für die Mitarbeiter. Allerdings gibt es einen Wermutstropfen: Derartige Betriebsveranstaltungen führen bei Betriebsprüfungen häufig zu Problemen. Hohe Steuernachzahlungen sind dann oft die Folge. Der Grund: Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben die steuerlichen Vorgaben für Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und Sommerfeste in den vergangenen Jahren erheblich verschärft.
Auf die 110-Euro-Grenze kommt es an
Egal, welche Art von Betriebsfeier Sie planen - Kegeln mit einem gemütlichen Abendessen, ein zweitägiger Wochenendausflug zum Christkindlmarkt in Nürnberg oder ein Musicalbesuch: Der steuerlich anerkannte Höchstbetrag liegt bei 110 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung (einschließlich Umsatzsteuer). Nur wenn diese Freigrenze exakt eingehalten wird, bleiben die Kosten für Betriebsveranstaltungen für die Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Aber Achtung! Wird diese Grenze auch nur um einen einzigen Euro überschritten, müssen Sie die Weihnachtsfeier oder den Ausflug für die Mitarbeiter als geldwerten Vorteil behandeln. Die unangenehme Folge: Die Kosten sind lohn- und als Sachbezug sogar umsatzsteuerpflichtig. Das besonders Fatale daran: Die gesamten Kosten pro Mitarbeiter sind steuerpflichtig und nicht nur der über der 110-Euro-Grenze liegende Betrag.
Welche Ausgaben unter die Freigrenze fallen
Folgende Kosten erkennt das Finanzamt an:
- Speisen,
- Getränke,
- Tabakwaren und Süßigkeiten,
- Übernachtung,
- An- und Abreise,
- Eintrittskarten,
- den äußeren Rahmen der Veranstaltung, etwa für einen separaten Raum, Musik oder die Kegelbahn.