Vorsicht: Auch auf Sozialleistungen kann eine betriebliche Übung entstehen! Dies betrifft in der Regel nicht Betriebsfeiern- oder Veranstaltungen, aber z.B. andere Sozialleistungen wie Jubiläumsgelder, Kantinenzuschüsse oder einen kostenfreien Werksbusverkehr. Eine solche betriebliche Übung kann nicht einseitig beseitigt werden (siehe oben). Änderungen durch eine Betriebsvereinbarung sind nur möglich, wenn die Betriebsvereinbarung für die Belegschaft insgesamt nicht ungünstiger ist als dir frühere betriebliche Übung.
Praxistipp
Sozialleistungen oder Sonderzahlungen sollten entweder mit ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgen oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Im ersten Fall entsteht kein Rechtsanspruch der Mitarbeiter. Im zweiten Fall, kann die Betriebsvereinbarung bei Bedarf gekündigt werden. (oe)
Quelle: Haufe Online-Redaktion, www.haufe.de/arbeitsrecht