Gericht klärt Beweislast

Was tun beim Missbrauch der Kreditkarte?

14.08.2009
Die Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs hat das Kreditkartenunternehmen zu beweisen. Matthias W. Kroll* stellt ein hierzu ergangenes Urteil vor.

Bestreitet ein Kreditkarteninhaber, dass von ihm bestimmte Umsätze getätigt worden sind, muss das Kreditkartenunternehmen darlegen und beweisen, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil (Az.: 3 U 2/09) entschieden.

In dem Fall wurden mit dieser Kreditkarte im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und Februar 2007 eine Reihe von Umsätzen getätigt, die alle die Anmietung von Fahrzeugen bei der Autovermietung H. betrafen. Das Kreditkartenunternehmen hatte behauptet, die Kreditkartenumsätze seien entweder von dem Mitgeschäftsführer der Beklagten, B., oder einem ihrer Angestellten veranlasst worden. Zum Beleg hat sie auf die Mietwagenunterlagen der Firma H. Bezug genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine ordnungsgemäße Verwendung der Kreditkarte bestritten. Vielmehr beruhten die Umsätze aus der Zeit zwischen Januar und März 2007 auf einem Missbrauch der Kreditkarte. Dies habe sie - so behauptete sie - nach Zugang der Monatsabrechnung vom 26. Januar 2007 auch der Sachbearbeiterin des Kreditkartenunternehmens telefonisch mitgeteilt. Diese habe aber entgegen ihrer Aufforderung die Kreditkarte nicht gesperrt.

Das Landgericht hatte der Klage mit Ausnahme der Inkassokosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Sachvortrag der Beklagten liefere keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Kreditkarte missbräuchlich verwendet worden sei.

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