Gewerblicher Rechtsschutz

Was Sie von Marken wissen sollten

12.01.2011

Anmeldung und Eintragung

Die Anmeldung einer Marke erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Der Markenanmelder hat mit seiner Anmeldung das Zeichen, für welches Markenschutz begehrt wird, anzugeben sowie die Waren und Dienstleistungen zu benennen, für die das Zeichen als Marke eingetragen werden soll. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft das zur Marke angemeldete Zeichen auf Markeneintragungsfähigkeit, das heißt es prüft, ob dem zur Marke angemeldeten Zeichen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, so beschließt das Deutsche Patent- und Markenamt die Markeneintragung und veröffentlicht die Markeneintragung.

Mit Veröffentlichung der Markeneintragung beginnt eine dreimonatige Frist zu laufen, innerhalb der Inhaber von älteren und mit der eingetragenen Marke verwechselungsfähigen Marken Widerspruch gegen die Markeneintragung einlegen können. Ein solcher von dritter Seite eingelegter Widerspruch gegen die Markeneintragung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt überprüft. Kommt das Deutsche Patent- und Markenamt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so wird die ins Markenregister eingetragene Marke wieder gelöscht. Andernfalls bleibt die Markeneintragung bestehen.

Laufzeit

Die Eintragung einer Marke erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Der Autor Stefan Brinkmann ist Dipl. Ing., Rechtsanwalt, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. und Leiter des DASV-Fachausschusses für nationales und internationales Wettbewerbsrecht, Patenrecht, Marken- und Urheberrecht.

Kontakt:

Stenger Watzke Ring - intellectual property - Patentanwälte, Am Seestern 8, 40547 Düsseldorf, Tel.: 0211 572131, E-Mail: info@stewari.de, Internet: www.stewari.de

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