Alkohol
Aber der Genuss von Alkohol führt doch unweigerlich zur Kündigung. Oder gibt es da Ausnahmen?
RA Tobias Klingelhöfer: Alkoholgenuss ist außer bei Feierlichkeiten in den meisten Betrieben verboten. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Eine Zuwiderhandlung kann in dem Fall die sofortige fristlose Kündigung bedeuten. Wer allerdings als Kellner arbeitet und mit den Gästen ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt (Arbg. Düsseldorf, Az.: 8 Ca 5713/14).
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Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?
RA Tobias Klingelhöfer: Ein ganz klares "Jein"! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht. Demnach darf er einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss dann allerdings grundsätzlich in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Im Arbeitsvertrag kann es Regelungen geben, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehren.
Quelle: www.arag.de