Allgemeine Geschäftsbedingungen - ja oder nein?
Man muss es an dieser Stelle deutlich sagen: Die Formulierungen sind vom Bundesgerichtshof nur deshalb als zulässig erachtet worden, weil sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren. Die Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 7 U 91/07) hat insofern deutlich gemacht, dass auch Hinweisen in Werbeprospekten oder auf Preisschildern der Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommen kann, wenn sie aus Sicht des Empfängers dazu dienen, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses zu regeln. Da ein Katalog jedoch keine bindenden Angebote enthält, sondern eine öffentliche Werbung, sind keine AGB gegeben.
In diesem Zusammenhang muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich offensichtlich um gedruckte Kataloge handelt. Die Rechtsprechung dürfte somit auf Internetangebote, die zum Teil ebenfalls der Katalogdefinition unterfallen, nicht einfach übertragbar sein. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anders als in einem Katalog ein Internetangebot sehr konkret gefasst und aktualisiert werden kann. Bei Angeboten im Internet wird man davon ausgehen können, dass der dortige Inhalt eines Angebotes durchaus Vertragsinhalt werden kann. Ein Beispiel ist die Verpflichtung, konkrete Lieferzeiten anzugeben - etwas, das im Internet problemlos erledigt werden kann, während es bei Katalogen eher ausgeschlossen ist. Wir raten daher bei Internetangeboten auf jeden Fall davon ab, die Formulierung "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" zu verwenden.
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Rechtsanwalt Johannes Richard, c/o Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de