Bußgeld nach § 43 BDSG möglich
Alle Bußgeldtatbestände aufzuführen würde den Rahmen sprengen. Herausgegriffen sei im Folgenden exemplarisch § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG:
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] einen […] (Datenschutzbeauftragten) nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt […]."
Daneben lautet Absatz 3 der Vorschrift:
"Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro […] geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die […] genannten (50.000,- Euro) […] hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden."
Was wird von diesem Tatbestand genauer umfasst?
Zweifelsfrei umfasst ist der Tatbestand, dass ein Unternehmen trotz der Verpflichtung aus § 4f BDSG einen Beauftragten nicht oder zu spät bestellt.
Wird ein Beauftragter für den Datenschutz zwar formell bestellt, ist er aber außerstande, diese Funktion auszuführen oder erfüllt er eindeutig die Qualifikationsvoraussetzungen nicht, liegt ebenfalls keine wirksame Bestellung vor und ist damit der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Bußgeld auch bei mangelnder Schriftlichkeit der Bestellung möglich
Weiter wird der Fall sanktioniert, dass die Bestellung nicht schriftlich erfolgt ist ("nicht in der vorgeschriebenen Weise"). Der Fall, dass ein Beauftragter bestellt ist, aber pflichtwidrig untätig bleibt, ist nicht gemeint (Anmerkung: Er wird wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes nicht umfasst, da die für die juristische Auslegung relevante Wortlautgrenze so überschritten werden würde).