Datenschutz, Teil 8

Was droht, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wird?

24.08.2010

Klassische Aufgabe der Aufsichtsbehörden

Die Aufgaben der Datenschutzbehörde werden in § 38 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") normiert. Die klassische Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist die Kontrolle, sei es die anlassbezogene Kontrolle oder die Stichprobenüberprüfung.

Vorgehensweise der Behörden im Datenschutzrecht

Erhält die Behörde von einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht Kenntnis, wird diese in der Regel das Unternehmen mit dem Sachverhalt konfrontieren und um fristgebundene Stellungnahme bitten. Bei Gefahr im Verzug oder bei stichprobenartigen Kontrollen kann auch direkt eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden. Wird dann ein Verstoß festgestellt, so besteht unter anderem die Möglichkeit ein Bußgeld nach § 43 BDSG zu verhängen.

Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn trotz einer Verpflichtung kein Datenschutzbeauftragter ernannt wird?

Unternehmen mit mehr als neun Mitarbeitern, die computergestützt mit personenbezogenen Daten (also insbesondere Mitarbeiter- und Kundendaten) arbeiten, benötigen gemäß § 4f BDSG einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten (die Verpflichtung kann sich im Einzelfall sogar bereits früher ergeben). Obwohl diese Verpflichtung seit Jahren besteht, sind viele Unternehmen diesem Erfordernis bisher nicht nachgekommen.

Der Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. Die maximale Bußgeldhöhe wurde im Rahmen der Novellierung des BDSG nochmals erhöht.

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