Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009 verfügt jedes Mitglied des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen.
Darauf verweist der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Nath, Landesregionalleiter "Bayern" des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf den entsprechenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08.
In dem Fall stritten die Beteiligten über das Recht einzelner Betriebsratsmitglieder, jederzeit auf elektronischem Wege die Dateien des Betriebsrats lesen zu können. Die Arbeitgeberin stellte hier dem Betriebsrat in ihrem EDV-System einen geschützten Datenbereich zur Verfügung. Dort legte der Betriebsrat durch seine Sekretärin mehrere Ordner ("Folder") und Unterordner an, in denen er die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Daten abspeichert. Die Ordner enthielten u. a. Arbeitsdateien der Betriebsratssekretärin und das E-Mail-Konto des Betriebsrats. Ausdrucke der gespeicherten Dokumente wurden in Akten abgelegt und waren dort für alle Betriebsratsmitglieder im Büro der Betriebsratssekretärin einzusehen. Über einen unbeschränkten Zugriff zu allen Ordnern im Datenbereich verfügten hingegen nur der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie die Systemadministratorin.
Die vier Antragsteller haben die Ansicht vertreten, sie müssten jederzeit in die Datenbestände des Betriebsrats Einsicht nehmen können. Der Betriebsrat hatte hingegen beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, bei den elektronisch gespeicherten Daten handele es sich nicht um Unterlagen, die vom Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder umfasst seien. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei die Einräumung allgemeiner Zugriffsrechte für alle Betriebsratsmitglieder nicht zulässig. Das Einsichtsrecht werde dadurch gewährleistet, dass die im Büro der Sekretärin des Betriebsrats verwahrten Ausdrucke eingesehen werden könnten.
Dieser Auffassung, so betont Nath, vermochte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht zu folgen.