Unruhestiftung
Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts, an den das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden ist, sind ausreichende Sachgründe für die Erteilung des Hausverbots nicht anzunehmen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aufgrund deren die Befürchtung bestanden hätte, dass der Kläger bei einem weiteren Aufenthalt in dem von der Beklagten betriebenen Hotel - anders als bei seinen vorherigen Besuchen - nunmehr durch Äußerung rechtsextremer Thesen Unruhe gestiftet hätte oder stiften würde.
Klarmann empfiehlt daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de