Vor die Kündigung hat das Arbeitsrecht die Abmahnung gesetzt. Doch es gibt Fallgestaltungen oder Arbeitsbeziehungen, die eine Abmahnungen entbehrlich, ja sogar völlig sinnlos erscheinen lassen - selbst für den Arbeitsrichter. Die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/recht) sagt, welche Grundsätze hier gelten.
Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlichen Art und Weise Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Wenn nicht mehr viel zu retten ist …
Doch manchmal ist das Arbeitsverhältnis schlagartig nicht nur gefährdet, sondern unhaltbar geworden. Eine Abmahnung ist dem Grunde nach entbehrlich bei folgenden Fallgruppen.
- wenn eine an sich mögliche Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu erwarten ist oder
- bei schweren Vertragsverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass sie zur Kündigung führen, oder
- wenn durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien so erschüttert worden ist, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.