Nicht selten hegen Arbeitgeber den Wunsch, ihren Mitarbeitern mehr als nur "über die Schulter zu schauen". Die Überwachungsskandale bei Lidl, der Telekom sowie zuletzt bei der Deutschen Bahn - um nur einige zu nennen - geben Anlass zu der Frage, welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen dürfen, ohne die Grenze zum strafbaren Verhalten zu überschreiten.
Die Grenzen, so die Heidelberger Fachanwältin für Steuerrecht und Strafrecht Dr. Evelyn Kelnhofer von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, sind dabei durchaus fließend.
Das Interesse der Unternehmer an innerbetrieblicher Kontrolle ist verständlich: Schließlich handelt es sich um "ihr" Unternehmen, und es gilt, schädigende Handlungen aufzudecken und zu unterbinden. Dabei handeln viele Unternehmer nach dem Motto: "Der Zweck heiligt die Mittel". Vielfach wird jedoch übersehen, dass interne Ermittlungsmaßnahmen eher selten in eine beweiskräftige Überführung der Mitarbeiter münden. Stattdessen machen sich die Unternehmer mit dem unbekümmerten Einsatz aller technischen Möglichkeiten oft selbst strafbar.
Zu beachten ist dabei, dass auch arbeitsrechtlich unbedenkliche Maßnahmen dennoch zu strafrechtlichen Risiken führen können. Das bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitgeber auf jede Kontroll- oder Überwachungsmaßnahme verzichten müssen. Wo aber lauern die Strafbarkeitsrisiken?