Gesetz gegen Kostenfallen im Internet

Vertragsabschluss online – wann ist er bindend?

16.11.2012

Scrollen unerwünscht

Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also bestenfalls ohne scrollen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Diese Anforderung wird in der Praxis in einigen Fällen Probleme aufwerfen, da z.B. Bildschirmgröße und Bildschirmauflösung der Kunden unterschiedlich sind und daher nicht immer gewährleistet ist, dass alle Informationen auf eine Seite passen. Auch ein gut gefüllter Warenkorb kann dazu führen, dass der Kunde scrollen muss. Solange die notwendigen Informationen aber unmittelbar oberhalb der Bestellbuttons angezeigt werden, wird ein vorheriges scrollen voraussichtlich zulässig sein. Auch hier obliegt es wieder den Gerichten, die gesetzlichen Anforderungen zu konkretisieren.

Fazit

Nur wenn all diese Vorgaben erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Ansonsten wird kein wirksamer Vertrag geschlossen und der Kunde muss nicht zahlen. (oe)
Quelle: www.arag.de

Zur Startseite