Fehlwahrnehmung als einfache Fahrlässigkeit

Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug

13.07.2009

Keine grobe Pflichtverletzung gegeben

Eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters bestehe nicht, weil der Unfall von ihm nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht worden sei. Sein Verhalten stelle sich auch unter dem Aspekt, dass er sich vom Verkehr abgewandt und einer komplett anderen Beschäftigung in Gestalt der Suche nach einem Sender im Radio zugewandt habe, keine grobe Pflichtverletzung dar. Der Umstand, ohne sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation loszufahren, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt wurde, sei subjektiv nur als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten. Der Grund für die Verursachung des Unfalls liege in dieser Fehlwahrnehmung. Eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters sei daher zu verneinen, da er den Unfall nicht subjektiv grob fahrlässig verursacht habe.

Henn empfiehlt Arbeitnehmern gleichwohl, das Urteil zu beachten und sich mit Dienstfahrzeugen besonders vorsichtig zu verhalten sowie in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

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