Verdeckte Online-Durchsuchung ist unzulässig - aber: Dies gilt nicht für den Verfassungsschutz NRW!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Dies ist bei einer Online-Durchsuchung nicht der Fall. Eine für die Ermittlungsbehörden positive Erwägung ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, auf diese Idee muss man erst einmal kommen, dass eine verdeckt durchgeführte Durchsuchung zulässig sei, weil sie für den Betroffenen weniger belastend sei als die offen durchgeführte Durchsuchung, bei der eine Wohnung betreten wird. Zu Recht nimmt der Bundesgerichtshof an, dass vorliegend das Gegenteil einschlägig ist: Jede heimliche Durchsuchung ist im Vergleich zu einer offenen Durchsuchung wegen ihrer erhöhten Eingriffsintensität eine Zwangsmaßnahme mit einem neuen eigenständigen Charakter. Die offene Durchsuchung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, je nach Umständen der Maßnahme durch Herausgabe der gesuchten Gegenstände eine weitere Durchsuchung abzuwenden bzw. Dauer und Intensität zu begrenzen, gegebenenfalls mit Hilfe eines anwaltlichen Beistandes. Diese Möglichkeit hat der Betroffene bei einer heimlichen Durchsuchung nicht.

An dieser Stelle muss noch einmal deutlich gesagt werden, dass die Online-Durchsuchung der Strafverfolgungsbehörden ausschließlich mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagieren wird und eine entsprechende Rechtsgrundlage alsbald schaffen wird. Da im vorliegenden Verfahren der Generalbundesanwalt ausdrücklich erklärt hatte, dass lediglich eine verdeckte Online-Durchsuchung, nicht jedoch eine Hausdurchsuchung beantragt worden war, somit an einer offenen Durchsuchung kein Interesse besteht, muss im Weiteren davon ausgegangen werden, dass entsprechende technische Möglichkeiten der Online-Durchsuchung bei den Strafverfolgungsbehörden schon längst installiert sind.

Durch die auf Grund der Entscheidung geplante Änderung der Strafprozessordnung und das Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen muss sich jeder Computernutzer, auch wenn er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, darüber im Klaren sein, dass er zukünftig möglicher Weise einer jederzeitigen Überwachung unterliegen kann. (Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)

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