Mobiltelefone sind ein fester Bestandteil unseres modernen Lebens geworden. Ob unterwegs oder am Arbeitsplatz, die ständige Erreichbarkeit scheint heutzutage unabdingbar zu sein. Arbeitnehmer lassen sich häufig auch dazu verleiten, während der Arbeitszeit Telefonate über das Privathandy zu führen und eigene, nicht dienstliche Angelegenheiten damit zu erledigen. Dies widerspricht naturgemäß den Interessen der Arbeitgeber, denn wer für die Arbeitsleistung bezahlt, kann durchaus erwarten, dass während der Arbeitszeit keine privaten Angelegenheiten erledigt werden. Darüber hinaus kann sich auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung ergeben.
Daher stellt sich für Arbeitgeber häufig die Frage, ob sie aufgrund des ihnen zustehenden Weisungsrechts den privaten Handygebrauch in ihrem Betrieb einschränken bzw. ganz verbieten können und inwieweit in mitbestimmten Betrieben der Betriebsrat nach dem § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung eines solchen ausdrücklichen Handyverbots zu beteiligen ist.
Hierüber hatte das LAG Rheinland-Pfalz in einem Beschluss vom 30.10.2009 zu befinden. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern. Dort war in der Vergangenheit die Nutzung privater Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Am 12.01.2009 erließ die Leitung des Altenpflegeheims eine Dienstanweisung, mit der die Nutzung von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit verboten wurde.
Der siebenköpfige Betriebsrat wurde bei dem Erlass dieser neuen Dienstanweisung allerdings nicht beteiligt. Daher wandte sich dieser im gerichtlichen Wege gegen diese Dienstanweisung und machte einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Nutzung privater Mobiltelefone um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass der Arbeitgeber ein derartiges Verbot nicht ohne die Beteiligung des Betriebsrats aussprechen könne.
Das LAG Rheinland-Pfalz schloss sich dieser Ansicht nicht an und wies den Unterlassungsantrag des Betriebsrats ab (eine Rechtsbeschwerde zum BAG lies es erst gar nicht zu). Nach der Auffassung der Richter des LAG Rheinland-Pfalz gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten eines Mitarbeiters, während der Arbeitszeit - und nur hierauf bezog sich die streitgegenständliche Dienstanweisung - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys abzusehen. Mit dem ausgesprochenen Verbot würde diese Selbstverständlichkeit vonseiten der Einrichtungsleitung lediglich klargestellt.