Bundesarbeitsgericht

Urteil zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

16.05.2008

Der Kläger hatte einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart sowie ein Wiedereinstellungsanspruch ausgeschlossen war. Mit seiner Klage hat er geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei nach § 305c Abs. 1, § 307 BGB unwirksam. Ihm stehe jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch zu, weil der Betrieb nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses in verkleinerter Form fortgeführt worden sei. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, die Aufhebungsvereinbarung sei wirksam. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht, weil die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag nicht weggefallen sei. Mit seiner Berufung hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Begründung des Arbeitsgerichts zum fehlenden Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Kläger erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angegriffen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Wiedereinstellung begehrt hat; im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers ist erfolglos geblieben. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 (mf)

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