Oracle siegt vor dem Oberlandesgericht München
Das OLG München gab Oracle recht. In der Urteilsbegründung führte es dabei u.a. aus, dass der Vertrieb mit gebrauchter Software generell einer Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber bedürfe. Dies gelte nicht nur, wie in dem verhandelten Fall, für Software, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht wurde, sondern auch für den Handel mit gebrauchten Original-Datenträgern. An der per Download in den Verkehr gebrachten Software könne mangels Verkörperung auf einem Datenträger keine Erschöpfung eintreten.
Auch eine Abwägung der Grundrechte am geistigen Eigentum der Klägerin (Oracle) und des Rechts auf eine freien Berufswahl und -ausübung (usedSoft) führten zu keinem anderen Ergebnis. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eines Softwareherstellers seien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit nämlich besonders schutzbedürftig. Das Urhebergesetz trage diesem Umstand Rechnung. usedSoft habe deshalb kein vorrangiges Recht, "einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen, der explizit in fremde Urheberechte eingreifen will", so die Begründung des OLG.
Da das OLG die Revision nicht zugelassen hatte, legte usedSoft Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Dieser gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt und ließ die Revision (BGH I ZR 129/09) zu.
Auf die Revision von usedSoft hat der Bundesgerichtshof heute, am 3. Februar 2011, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Die Kunden von usedSoft griffen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber Oracle zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da usedSoft die eigenen Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasse, könne usedSoft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls dessen Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt seien.
Die Kunden könnten sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen sei. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.