Dienstleistungselemente, die zu berücksichtigen sind
Dagegen nennt die Finanzverwaltung auch eine Reihe von Dienstleistungselementen, die für die Annahme einer reinen Lieferung schädlich sind. Zu den ausdrücklich zu berücksichtigenden Elementen, die zu einer voll steuerpflichtigen sonstigen Leistung führen können, gehören folgende Elemente:
- Eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur (z. B. Räumlichkeiten, Tische und Stühle, Bierzeltgarnituren, Garderobe, Toilette). Auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur kommt es nicht an. Daher genügt eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für die Annahme einer sonstigen Leistung.
- Servieren der Speisen und Getränke oder Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal
- Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden
- Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck sowie die Reinigung oder Entsorgung von Gegenständen. Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) allerdings in erster Linie Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände nicht zu berücksichtigen.
- Überlassung von Mobiliar zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers
- Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke und Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass
Was die eine Bewirtung fördernde Infrastruktur angeht, gibt es jedoch noch einige Ausnahmen. Nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Vorrichtungen, die nicht in erster Linie dazu dienen, den Verzehr zu erleichtern (z. B. Stehtische und Sitzgelegenheiten in Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern). Das gilt auch dann, wenn sich daran einfache Vorrichtungen befinden, die den Verzehr fördern sollen (Getränkehalter, Ablagebretter etc.). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, wie Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische. Auf die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur kommt es dagegen nicht an. Es genügt, wenn der Unternehmer die Infrastruktur zur Verfügung stellt. Außerdem macht es keinen Unterschied, ob die Infrastruktur ausschließlich den verzehrenden Kunden vorbehalten ist.
Die Verwaltungsanweisung enthält noch eine Reihe weiterer Detailregelungen, zum Beispiel zu der Frage, ob Dienstleistungselemente, die von Dritten erbracht werden, zu berücksichtigen sind oder nicht. Auch eine lange Liste von Beispielen liefert die Finanzverwaltung.
Generell gilt die Richtlinie aber nicht nur für Imbissstände, sondern ebenso für alle anderen Formen des Verkaufs verzehrfertiger Speisen. Dazu gehören beispielsweise Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern”) und natürlich bei unentgeltlichen Wertabgaben.
Übergangsregelung
Alle diese Regeln gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 2011. Es gibt aber eine Übergangsregelung, nach der die Finanzverwaltung es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach den alten Regeln günstigere Besteuerung beruft (oe)
Quelle: www.shc.de