Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben vorrangigen Aufstockungsanspruch

21.05.2007
Von Engelhardt 

Dieser Klage, so Engelhardt, gab das BAG nun in letzter Instanz recht. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 9 TzBfG, wonach Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes grundsätzlich bevorzugt berücksichtigt werden müssen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegen. Da der Automobilclub hier vier neue Stellen als "Disponent" in Vollzeit besetzen wollte, was auch der Tätigkeit des teilzeitbeschäftigten Klägers entsprach, war der Automobilclub verpflichtet, den Wunsch des Klägers bevorzugt zu berücksichtigen.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Stefan Engelhardt c/o RAe Roggelin Witt Wurm Dieckert, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 - 53 02 80, Fax: 040 - 53 02 81 50, email: hamburg@roggelin.de (mf)

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