Kriminelles Verhalten

Strafverteidigungskosten sind keine Werbungskosten

17.09.2010

Strafverteidigungskosten sind Folgen kriminellen Verhaltens

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Strafverteidigungskosten seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Andererseits rechtfertige die "Einheit der Rechtsordnung" es nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht sei grundsätzlich wertneutral. Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten verursacht sei. Ein beruflicher Zusammenhang bestehe nur, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob das der Fall sei, müsse ein strenger Maßstab angelegt werden.

Bei dem Kläger sei das ihm vorgeworfene Verhalten - die Vorteilsannahme durch Abschluss eines Dienstvertrages mit Y - nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen, sondern nur bei Gelegenheit. Entgegen der Ansicht des Klägers folge die berufliche Veranlassung nicht etwa aus dem Umstand, dass seine Stellung kausal für die Tatbegehung gewesen sei. Eine reine "conditio sine qua non" genüge nicht. Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setze vielmehr voraus, dass die - die Aufwendungen auslösenden - schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen würden. Die dem Kläger zur Last gelegte Tat der Vorteilsannahme liege nicht mehr im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung bei der Treuhandanstalt. Es habe selbstredend nicht zu seinen Pflichten gehört, sich Vorteile für künftige Diensthandlungen versprechen bzw. gewähren zu lassen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Möthrath empfiehlt, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jürgen Möthrath, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V., Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms, Tel.: 06241 938000, E-Mail: kanzlei@ra-moethrath.de, Internet: www.ra-moethrath.de

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