Doppelte Haushaltsführung

Steuertipps für Pendler

30.07.2013

An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt

Wenn die Erstwohnung den Lebensmittelpunkt bildet und die zweite Bleibe lediglich berufsbedingt ist, hilft der Fiskus. Folgende Aufwendungen können Arbeitnehmer prinzipiell als Werbungskosten geltend machen:

Umzugskosten:
Neben Zahlungen an Umzugsfirmen sind auch Maklergebühren absetzbar. Ebenso: Kosten des Rückumzugs bei Beendigung oder Wechsels des doppelten Haushalts. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer aus privaten Gründen wegziehen und ihre vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort behalten.

Unterkunftskosten:
Abzugsfähig ist die Zweitmiete einschließlich Nebenkosten. Doch Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert meist nur die ortsüblichen Kosten für maximal 60 Quadratmeter Wohnraum. Bei größeren Wohnungen ist aufzuteilen. Ab 2014 wird der Abzug auf 1.000 Euro pro Monat eingeschränkt. Auch absetzbar: Anschaffungskosten für eine Standardeinrichtung, verteilt auf bis zu 15 Jahre, sowie eine Zweitwohnungssteuer.

Stellplatzkosten:
Die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz oder eine Garage am Arbeitsort lassen sich womöglich auch geltend machen. Entscheidend ist, dass die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation notwendig ist.

Verpflegungskosten:
Das Finanzamt gewährt in den ersten drei Monaten nach Umzug eine Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro pro Tag. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Pauschalbeträge.

Fahrtkosten:
Familienheimfahrten lassen sich einmal pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen. Alternativ: Ticketpreise für Bus und Bahn. Kommt die Familie zu Besuch, weil die Heimfahrt aus beruflichen Gründen ausfallen musste, sind die Fahrtkosten ebenfalls absetzbar. (oe)

Der Autor Michael Mittmann ist Steuerberater bei der DHPG in Bonn.
www.dhpg.de

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