In Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise geraten immer mehr Unternehmen in finanzielle Engpässe und können die Außenstände nicht fristgerecht begleichen. Kommen Geschäftsführer ihrer Verpflichtung nicht nach, droht Haftung. Ein besonders gefürchteter Gläubiger ist hier das Finanzamt.
Ein Albtraum für jeden Geschäftsführer: Das Finanzamt nimmt ihn in Haftung für nicht ordnungsgemäß abgeführte Lohnsteuer. In München ist er wieder einmal wahr geworden.
Notfalls weniger Lohn zahlen
Die Finanzrichter haben in einem neuen Urteil (FG München, Urteil v. 15.12.2008, 15-K-4118/07) für Geschäftsführer in dieser Konstellation weitreichende Verpflichtungen festgesetzt:
- Der Geschäftsführer hat notfalls die Arbeitslöhne zu kürzen, wenn sich bei Auszahlung der Arbeitslöhne bereits abzeichnet, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht auch für die Entrichtungssteuerschulden ausreichen.
- In diesen Fällen müssen die vorhandenen Mittel so eingesetzt werden, dass sie sowohl die Nettolöhne als auch die Abzugssteuern abdecken.