Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die noch weitere Feststellungen zu treffen hat. Die Chancen auf Anerkennung für die GmbH ihren Geschäftsführer dürften damit nicht schlecht stehen - zumal im Streitfall die Arbeit unaufschiebbar und der Geschäftsführer "billiger" für die GmbH war als die Arbeitnehmer.
Die Finanzverwaltung beobachtet derartige Einzelfallentscheidungen mit Argusaugen und stellt klar, dass sie keine Abkehr von der restriktiven BFH-Rechtsprechung zu Überstundenvergütungen bedeuten. Sollen dem Gesellschafter-Geschäftsführer Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten gezahlt werden, muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, dass er ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer bzw. leitenden Angestellten behandelt wird. Außerdem sollten Gründe gesucht werden, warum der Einsatz des Geschäftsführers notwendig ist. (mf)