Meldung am ersten Tag zwingend

Ständig krank, AU-Bescheinigung verspätet - Rauswurf rechtens

11.12.2009

Vertragswidriges Verhalten ist "wichtiger Grund”

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch ein wichtiger Grund vor, der zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Dieser wichtige Grund rechtfertige den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers, ihm zulässig erteilte Anweisungen zu missachten, stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, dass es der Beklagten nach wiederholter erfolgloser Abmahnung nicht mehr zumutbar mache, trotz der langen Dauer an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen beider Parteien, einerseits des Interesses des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit, andererseits des Interesses der Beklagten an einer geregelten Arbeitsplanung, ergab, dass es für die Beklagte zwar nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis auf Dauer fortzusetzen. Jedoch war es ihr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit sozialer Auslauffrist entsprechend einer ordentlichen Kündigung zum 30.06.2009 zu beenden. Die Notwendigkeit einer sofortigen Beendigung vor diesem Zeitpunkt ist nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Klarmann empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.vdaa.de

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