Aus dem Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes geworden, auch wenn sich der Inhalt des Gesetzes nicht wesentlich verändert hat. Nach dem Bundestag hat am 1. März 2013 auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, das damit rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Die Änderungen durch das Gesetz sind alles in allem sehr erfreulich und insbesondere für Vereine von großer Bedeutung. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:
Übungsleiterpauschale:
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben. Damit sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Übungs- oder Ausbildungsleiter, Betreuer oder als Pfleger für behinderte, kranke oder alte Menschen bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Ehrenamtspauschale:
Auch die Ehrenamtspauschale steigt, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder kirchliche und öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Schiedsrichter oder Platzwart.
Sportveranstaltungen:
Die Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen wird um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Grenze bewegen, sind steuerfrei.
- Aufwandsentschädigung:
Auch die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger richten sich nach dem Höchstbetrag für die Übungsleiterpauschale und steigen damit auf maximal 2.400 Euro im Jahr.
- Mittelverwendungsfrist:
Die Frist, innerhalb der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, wird um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden. Diese Änderung soll einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen.
Weitere Maßnahmen finden Sie auf der nächsten Seite.
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.