Preisminderung je nach Mangel und Prozent
Sollte die "Beweisaufnahme" detailliert genug, die Mängel tatsächliche Mängel und nicht etwa Unannehmlichkeiten sein und das oben beschriebene Prozedere eingehalten worden sein, treten die Regeln der Reisepreisminderung in Kraft. Hierbei handelt es sich um die Festlegung der Prozentsätze, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann. Diese tendieren zwischen 5 Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Solche Listen sind mittlerweile im Internet einsehbar. Unter www.arag.de/sep/reisekosten/ finden Sie den ARAG Reisekostenminderungsrechner, der für fast alle möglichen Mängelkategorien die dazugehörigen Prozentsätze der Reisepreisminderung errechnet. (oe)
Quelle: www.arag.de