Steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten
Daneben gelten steuerliche Aufbewahrungspflichten
- bzgl. sämtlicher kaufmännische Unterlagen von oben
- und sonstiger Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung bedeutsam sind, § 147 Abs. 1 AO.
Aufbewahrungsfristen
- Handels- oder Geschäftsbriefe, sowie alle sonstigen Unterlagen, soweit für die Besteuerung bedeutsam: 6 Jahre Aufbewahrungsfrist, § 147 Abs. 3 AO.
- Bücher, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege: zehn Jahre Aufbewahrungsfrist, § 147 Abs. 3 AO.
- Rechnungen: zehn Jahre Aufbewahrungsfrist, § 14b Abs. 1 UStG.
- Fristenlauf: die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Eintragung gemacht, der Handelsbrief versandt wurde etc., läuft also in den meisten Fällen länger als sechs oder zehn Jahre.
- Ablaufhemmung: die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für die Besteuerung von Bedeutung sind, 147 Abs. 3 Satz 3 AO.