Fazit
Bei der Einwilligung in elektronische Werbung (Telefon oder E-Mail) sind die Vorgaben von § 7 UWG und von § 4a BDSGzu beachten. Beiden Vorschriften wird ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwilligung des Kunden in den Erhalt von elektronischer Werbung von vornherein mittels einer gesonderten Erklärung (sog. "Opt-in"-Erklärung) erfolgt. (oe)
Der Autor Max-Lion Keller ist LL.M. (IT-Recht) und Rechtsanwalt in der IT-Recht Kanzlei, München.
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