Der vorliegende Beitrag kann keinesfalls die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen, vielmehr sollen hier lediglich allgemeine Hinweise und Handlungsempfehlungen gegeben werden.
Grundsätzlich ergeben sich für einen Erben, der mit Schwarzgeldern bzw. nicht versteuerten Vermögensbestandteilen im Nachlass (sog. steuerkontaminiertes Vermögen) konfrontiert ist, drei Handlungsmöglichkeiten: Ausschlagung der Erbschaft, Annahme der Erbschaft unter Verschweigen der Schwarzgelder sowie Annahme der Erbschaft und Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Ausschlagung der Erbschaft
Eine Ausschlagung der Erbschaft wird sich für den Erben nur dann empfehlen, wenn nach Nachzahlung der zu entrichteten Steuern sowie Zinsen auf nicht versteuerte Vermögensbestandteile und unter Berücksichtigung der übrigen Aktiva und Passiva eine Überschuldung des Nachlasses ergibt; Gleiches gilt auch für diejenigen Fälle, in denen ein solcher Nachlass für den Erben unerwünscht ist, bspw. aufgrund Beamteneigenschaft und möglicher disziplinarrechtlicher Konsequenzen sowie bei erheblichem öffentlichen Interesse an der Person des Erben.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Ausschlagung dann nicht mehr erfolgen kann, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat. Nachdem die Annahmeerklärung durch den Erben auch bei einer späteren Entdeckung des Schwarzgeldes wohl nicht angefochten werden kann, sollte der Erbe, falls ihm entsprechende Indizien bezüglich Schwarzgeldern vorliegen, das Für und Wider einer Ausschlagung sorgfältig prüfen und überdenken und ggf. qualifizierten Rat einholen.
Verschweigen von Schwarzgeldern
Ein Verschweigen von Schwarzgeldern ist den Erben dagegen in keinem Fall anzuraten: Zunächst einmal verletzt der Erbe hierdurch die allgemeine Anzeigepflicht gemäß Erbschaftssteuergesetz, darüber hinaus ist der Erbe durch den Erbfall nunmehr steuererklärungspflichtig gem. den Vorschriften der Abgabenordnung, wenn der Erblasser pflichtwidrig diesbezüglich keine Steuererklärungen abgegeben hat.
Zudem trifft den Erben, sobald er feststellt, dass der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat, gemäß Abgabenordnung die Pflicht, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Das Unterlassen einer solchen Richtigstellung stellt nach Ansicht der Finanzgerichte und des Bundesgerichtshofs eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen mit den bekannten strafrechtlichen Folgen dar.
Darüber hinaus sind auch die tatsächlichen Risiken für den so handelnden Erben enorm, da bestimmte Personen, insbesondere gewerbsmäßige Vermögensverwalter und damit Banken, dazu verpflichtet sind, Erbfälle den Finanzbehörden mitzuteilen. Gleiches gilt auch für Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen soweit sie Verfügungen von Todes wegen (v.a. Testamente) eröffnen.
Was beim Testament noch zu beachten ist
Des Weiteren sind bereits ab relativ geringen Nachlasswerten von über 250.000,00 Euro oder einem Kapitalvermögen von über 50.000,00 Euro Kontrollmitteilungen des Erbschaftssteuerfinanzamtes an das Veranlagungsfinanzamt des Erblassers und dasjenige des Erben vorgesehen. Das Risiko erhöht sich noch bei Erbauseinandersetzungen unter Miterben sowie in denjenigen Fällen, in welchen größere Vermächtnisse zu erfüllen sind.
Soweit Schwarzgelder zur Befriedigung von Miterben und/oder Vermächtnisnehmern verwandt werden müssen, bilden auch die entsprechenden tatsächlichen Transfers ein erhebliches Entdeckungsrisiko. Regelmäßig wird zudem mindestens ein Mitglied der Erbengemeinschaft bspw. aus beruflichen Gründen nicht bereit sein, diese strafrechtlichen Risiken mitzutragen, und schlussendlich birgt ein solches Schwarzgeldvermögen auch erhebliches Erpressungspotential. Folglich ist, nicht zuletzt im Hinblick auf die relativ einfache und kostengünstige Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit von einem solchen Vorgehen dringend abzuraten.
Hinsichtlich der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit sind grundsätzlich zwei Fallvarianten zu unterscheiden: Solche mit Beteiligung des Erben an Steuerhinterziehungen des Erblassers (z.B. Ehefrau erbt, vorher gemeinsame Veranlagung) sowie Tatbestände ohne solche Beteiligung.