Auch der Vermieter ist in der Pflicht
Will der Vermieter den Anspruch auf Ersatz der Schließanlage geltend machen, muss er zusätzlich unter Beweis stellen, wo sich alle mit der Schließanlage ausgelieferten und nachgefertigten Schlüssel befinden. Kann er dies nicht, kann er unter keinen Umständen den Anspruch auf Ersatz der gesamten Schließanlage fordern.
3. Die Warnpflicht des Vermieters
Den Vermieter trifft allerdings eine Warnpflicht. Wenn für den Mieter nicht erkennbar war, dass bei Verlust eines Schlüssels die Auswechslung der kompletten Schließanlage droht und er hierauf nicht aufmerksam gemacht wurde, mindert sich der Ersatzanspruch des Vermieters.
4. Ein Kostenvoranschlag reicht nicht aus
Der Vermieter darf die Kosten allerdings nicht fiktiv abrechnen, das heißt auf Grundlage eines Kostenvoranschlages ohne Auswechslung. Wenn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, so muss die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht werden. Hierfür trifft den Vermieter die Beweislast. (oe)
Quelle: www.arag.de