Die Änderung des Gesetzes zielt vor allem auf den Missbrauch von Werkverträgen (Leiharbeit) und trifft jedoch auch die Freiberufler. Unternehmen und Selbstständige sollten überprüfen, ob sie richtig aufgestellt sind, die Zusammenarbeit gesetzeskonform gestaltet ist, und welche "No Gos" es zu beachten gilt. Es drohen sonst große Nachzahlungen.
Die Scheinselbstständigkeit ist für viele Selbstständige und Kleinunternehmer sowie ihre Auftraggeber ein leidiges Thema. Das liegt vor allem daran, dass es in Deutschland keine harten Kriterien für Scheinselbstständigkeit gibt. Der seit Ende 2015 vorliegende Gesetzesentwurf "gegen den Missbrauch von Werkverträgen" versucht dieses nun zu ändern. Er will ausbeuterische Arbeitsformen unterbinden, Betriebsräte stärken und gute Arbeitsplätze schaffen.
Doch viele Formulierungen betreffen auch die Zusammenarbeit von Selbstständigen mit Unternehmen. Deswegen sollten sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber stets genau prüfen, ob das Risiko einer Scheinselbstständigkeit besteht. Der Grund: Die finanziellen Konsequenzen sind gravierend, denn die Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Auftragsdauer nachzahlen - im schlimmsten Fall für die vergangenen 30 Jahre.
Welche Merkmale deuten auf Scheinselbstständigkeit hin?
Selbstständige, die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, sind nicht verpflichtet, Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen abzuführen. Da dem deutschen Staat daran gelegen ist, die Einnahmen zu erhöhen, toleriert er keine Scheinselbstständigkeit, wenn der Verdacht auf eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Welche Art der Beschäftigung vorliegt, ist häufig ein komplexer Entscheidungsprozess. Bei komplizierten und unsicheren Fällen kann die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der finalen Klärung helfen. Sie prüft aktiv freiberufliche Existenzformen und kommt bei Verdacht der Scheinselbstständigkeit auf den Selbstständigen zu.
Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person zwar nach außen (z.B. mit einem Werkvertrag) als selbstständiger Unternehmer auftritt, ihre Aufgaben aber wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer erfüllt. Anhaltspunkte dafür sind:
• Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
• Feste Arbeitszeiten (z.B. Schichtdienst etc.)
• Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
• Die feste Integration in Prozesse und sonstige Infrastruktur des Auftraggebers
• Feste Bezüge und Urlaubsanspruch
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... schließlich stehen ihre Existenz und ihr Geschäftsmodell auf dem Spiel. Aber können Auftraggeber sich darauf verlassen? - Mehr als 70 Prozent der Selbständigen …
... werden in der IT-Branche über Agenturen eingekauft. - Die Kunden halten sich mit Protest …
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... erhöht das Risiko und ist für die DRV ein Argument für Scheinselbständigkeit. Für viele ITler ein großes Problem, da sie oft zu 100 Prozent beim Kunden eingesetzt werden. - Die DRV nimmt jedes Auftragsverhältnis unter die Lupe.
Nimmt ein Freiberufler einen fünftägigen Auftrag beim Kunden wahr, kann ihm für genau dieses Auftragsverhältnis Scheinselbständigkeit attestiert werden. - Für Freiberufler gilt: mehrere Auftraggeber sind kein Schutz …
... da die Deutsche Rentenversicherung (DRV) das einzelne Auftragsverhältnis, nicht mehr die Situation des Selbständigen prüft. - Scheinselbständigkeit bedroht 2,5 Millionen Solo-Selbständige
Die Entscheidungsgrundlage der Deutschen Rentenversicherung eine Gefahr für Selbständige, Vermittlungsagenturen und Projektkunden. Es drohen hohe Nachzahlungen und strafrechtliche Verfolgung.