Lastschrift im Webshop

Schadensersatz bei Rücklastschrift unzulässig

02.05.2013

Gewinnabschöpfungsanspruch

Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherschutzverein sogar noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht, nämlich einen Gewinnabschöpfungsanspruch zugunsten des Bundeshaushaltes. Derartige Ansprüche werden nur sehr selten geltend gemacht und vor Gericht durchgewunken. In diesem Fall sah der Mobilfunkanbieter jedoch die rote Karte:

Weil der Mobilfunkanbieter nach Ansicht des Gerichtes vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hatte, hatte er nach Ansicht des Gerichtes bei einer Vielzahl von Kunden einen Gewinn erzielt, nämlich die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den 10,00 Euro. Diesen Gewinn wird der Mobilfunkanbieter nunmehr, wenn das Urteil rechtskräftig wird, an den Bundeshaushalt abführen müssen.

Nach unserer Erfahrung sollte man mit derartigen Klauseln - gerade im Bereich von Internetshops - sehr vorsichtig sein. Die Gefahr, dass eine derartige Klausel unwirksam ist und erheblichen wettbewerbsrechtlichen Ärger zur Folge hat, ist außerordentlich hoch. Wir raten daher davon ab, derartige Klauseln zu verwenden. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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