Auch im Ladengeschäft ist es nicht möglich, original verpackte Ware zu Prüfungszwecken auszupacken und die Verpackung dabei zu beschädigen oder irreparabel zu vernichten. Auf der anderen Seite soll das Widerrufsrecht dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Ware, die er sich nicht persönlich vor Bestellung ansehen konnte, zu überprüfen, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob ein sorgfältiges Auspacken der Ware und eine kurze Überprüfung zu einer Wertersatzpflicht führt. Hierzu gibt es nach unserer Kenntnis noch keine konkrete Rechtsprechung. Interessant dürften insbesondere die Fälle sein, in denen nur bei Beschädigung der Verpackung, wie bspw. bei eingeschweißten Waren eine Überprüfung der Ware möglich ist. Auf der anderen Seite ist das Aufreißen einer Plastikfolie auch im Ladengeschäft nicht einfach möglich.
Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes über die gesetzlich normierten Gründe hinaus sollten daher durch gewerbliche Internetverkäufer nicht vorgenommen werden, da hier andernfalls eine kostenpflichtige Abmahnung droht. (mf)