Was Steuerpflichtige wissen müssen

Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Ausgaben für Kinderbetreuung

Kinderbetreuung und Au-pair:

Kinderbetreuungskosten sind vorrangig als Sonderausgaben abziehbar und daher in der Regel keine haushaltsnahe Dienstleistung. Das gilt sowohl für den abziehbaren wie den nichtabziehbaren Teil der Kinderbetreuungskosten. Bei Aufnahme eines Au-pairs fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.

Zubehörräume und Außenanlagen:

Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts im Sinne der Steuerbegünstigung entsprechen daher in der Regel den Grundstücksgrenzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. So gehört beispielsweise auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende Gartenanlage im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer zum Haushalt der Bewohner.

Öffentliches Gelände:

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (Gehwegreinigung, Winterdienst etc.), ist nur der Teil auf dem Privatgelände begünstigt, selbst wenn - wie beim Winterdienst - eine konkrete Verpflichtung besteht. Leistungen muss der Rechnungsaussteller entsprechend aufteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Gleiches gilt für die Nebenkostenabrechnung.

Zweitwohnungen:

Begünstigt ist auch die einem Kind überlassene Wohnung, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, sowie eine selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Ebenfalls begünstigt ist eine selbstgenutzte geerbte Wohnung, und zwar auch für Leistungen, die noch vom Erblasser in Anspruch genommen wurden, für die der Erbe aber die Rechnungen bezahlt hat. Die Höchstbeträge für den Steuervorteil gelten auch bei mehreren Wohnungen unverändert.

Regelungen für den Umzug

Umzug:

Bei einem geplanten Umzug gehört auch die neue Immobilie zum Haushalt, wenn der Steuerzahler tatsächlich dorthin umzieht. Nach dem Umzug gelten Maßnahmen zur Beseitigung der Abnutzung am alten Wohnort noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen. Ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerzahlers handelt, hängt vom im Mietvertrag vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses oder vom Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf vom Übergang von Nutzen und Lasten ab. Ein abweichender Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters, Übergabe-/Übernahmeprotokoll) nachzuweisen.

Haushaltsbezogene Höchstbeträge:

Die Höchstbeträge können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben also zwei Alleinstehende das ganze Jahr in einem Haushalt, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages geltend machen, es sei denn, sie einigen sich gegenüber dem Finanzamt auf eine andere Aufteilung. Wird der gemeinsame Haushalt aber erst im Lauf des Jahres begründet oder aufgelöst, kann jeder die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen. In welchem Haushalt die Aufwendungen entstanden sind, spielt dann keine Rolle, solange jeder zumindest für einen Teil des Jahres einen eigenen Haushalt geführt hat.

Vorschriften zur Zahlung

Zahlung:

Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Zahlungen per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung werden in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt. Dagegen werden Barzahlungen grundsätzlich nicht anerkannt. Das gilt selbst dann wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

Zeitpunkt:

Für die Steuerermäßigung entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Ausführung. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Kalenderjahr fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei Minijobs gehören die Abgaben für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.

Quelle: www.wwkn.de

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