Meinungsäußerung vs. Interessen des Arbeitgebers
Und wer im sozialen Netzwerk seinen Arbeitgeber kritisiert, sollte sich im Klaren darüber sein, dass er damit womöglich seinen Job riskiert. Grund: Der Arbeitnehmer hat die arbeitsvertragliche Pflicht, auf den Ruf seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und nichts zu tun, was diesem Ruf schaden könnte. Bei der Frage, ob der Arbeitnehmer gegen diese Pflicht verstoßen hat, ist allerdings immer eine Interessenabwägung zwischen dessen Meinungsäußerungsfreiheit und den Interessen des Arbeitgebers an einem unbeschädigten Ruf vorzunehmen. Dementsprechend unterschiedlich fallen auch die Urteile der Arbeitsgerichte aus, wenn es um Äußerungen eines Arbeitnehmers über seine Firma geht:
- So hielt etwa das LAG Baden-Württemberg im Fall eines Arbeitnehmers, der seinem Unternehmen im Internet eine "verschärfte Ausbeutung" und eine "menschenverachtende Jagd auf Kranke" vorwarf, die ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Der Internetbeitrag war nach Meinung der Richter vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und stellte keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar (10.2.2010, Az.: 2 Sa 59/09).
- Im Ergebnis genauso entschied der Bayerische VGH in einem aktuellen Beschluss vom 29.2.2012. Dort ging es um die außerordentliche Kündigung einer Schwangeren, die auf ihrem privaten Facebook-Account sehr negative Äußerungen über ihre Firma eingestellt hatte. Die zuständige Behörde hatte deshalb ausnahmsweise nach dem Mutterschutzgesetz ihre Kündigung zugelassen. Der VGH war dagegen der Ansicht, dass die Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung des Kontextes (privater Facebook-Account) wahrscheinlich nicht als Schmähkritik einzustufen sind und deshalb der Meinungsfreiheit unterfallen (Az.: 12 C 12.264).
- Anders fiel dagegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 29.11.2006 aus: Dort hatte eine Arbeitnehmerin in einem Forum anonym ihren Arbeitgeber als Sklavenbetrieb und Zuhälterfirma und ihre Mitarbeiter als Idioten bezeichnet. Durch einen Link auf ihre Homepage konnte der Arbeitnehmer sie als Urheberin identifizieren. Die ausgesprochene Kündigung hatte vor dem AG Bestand. Insbesondere den Zuhältervergleich bewertete das Gericht als Schmähkritik und damit auch als strafbare üble Nachrede (Az.: 22 Ca 2474/06). (oe)
Quelle: www.arag.de