Leistung muss eindeutig feststellbar sein
Die hier gebrauchte Formulierung "technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reiche dazu keines falls aus, da zum einen hier das Attribut "technisch" eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen bezeichne sowie zum anderen eine hinreichende Konkretisierung auch in zeitlicher Hinsicht nicht möglich sei, da mit der Rechnung das gesamte Kalenderjahr abgerechnet worden sei. Hierbei könne in einem späteren finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht auf weitere eingereichte Unterlagen zur Ergänzung der Leistungsbeschreibung Bezug genommen werden, weil auf diese nicht schon vorher in der Rechnung Bezug genommen worden sei, wobei hier auch noch hinzukomme, dass sich für die abgerechnete Leistung kein Hinweis aus dem Unternehmensgegenstand der Klägerin ergebe. (oe)
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Jörg Passau, Steuerberater und DASV-Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Walkerdamm 1, 241103 Kiel, Tel.: 0431 974-300, Fax: 0431 974-3099, E-Mail: j.passau@PaNi-C.de