Sternchenhinweis

Premium-Dienste und Telefonkosten

18.05.2011

Sternchenhinweis reicht nicht aus

Der Sternchenhinweis in einer AdWords-Anzeige erfüllt jedenfalls nicht die Verpflichtung, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer über die Preise zu informieren.

Auch der Umstand, dass die Auflösung des Sternchens auf der Homepage der Beklagten erst am Ende der Seite, nachdem die Seite heruntergescrollt wurde, erkennbar war, war für das Gericht nicht ausreichend. Auch hier fehlt es an dem unmittelbarem Zusammenhang zum Preis. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, so das Landgericht, die ganze Seite nach einer vollständigen Preisinformation zu durchsuchen. Mit anderen Worten: Eine Sternchenerläuterung beim Preis reicht nicht aus, um entsprechend den Vorschriften des § 66 a TKG über den Preis zu informieren. Ein entsprechender Verstoß ist auch ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig. Praktische Folge dieser Entscheidung ist jedenfalls, dass eine Google-AdWords-Werbung auf Grund des fehlenden Platzes mit Rufnummern, die eine gesonderte Preisangabe erfordert, aus technischen Gründen schlichtweg nicht möglich ist. Auf der Internetseite selbst sollte darauf geachtet werden, dass die entsprechende Information immer tatsächlich in unmittelbarer Nähe zum Preis steht. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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