Geldwerter Vorteil bei Jahreswagenrabatten

Preisnachlässe genießen – ohne den Fiskus

16.09.2009

Kein geldwerter Vorteil mehr

Denn im Streitfall ergab, was dem Finanzgericht auch nachgewiesen wurde, schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen eine erste Anfrage des Automobilherstellers und Arbeitgebers bei einem Autohaus, dass auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers ein Preisnachlass in Höhe von acht Prozent gewährt wurde. Angesichts dessen könne höchstens dieser Preis von 16 483,63 Euro (17 916,99 Euro minus acht Prozent) der angebotene Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sein. Denn zu diesem Preis werde das fragliche Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten.

Auf Grundlage dieser Berechnung ergab sich hier für den Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil mehr.

Im Hinblick darauf komme es hier auch nicht mehr auf die weiteren Einwendungen des Klägers an, dass schon dem Grunde nach kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil vorliege, weil zu den tatsächlich gewährten Rabattbedingungen Arbeitnehmer auch auf dem allgemeinen Markt die Fahrzeuge hätten erwerben können, sowie, dass das Finanzgericht diesen Einwendungen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte nachgehen müssen. Grundsätzlich wäre dieser Einwand allerdings beachtlich gewesen. Denn behaupte ein Arbeitnehmer, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die ihm sein Arbeitgeber einen Rabatt gewährt hat, sei niedriger als der Listenpreis, könne das Finanzgericht bei der Ermittlung des im Rabatt liegenden und als Arbeitslohn zu erfassenden Vorteils nicht ohne weiteres den Listenpreis als Endpreis zugrunde legen.

Passau empfiehlt, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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