Entschädigung wird nicht eingefordert
Sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, haben viele Flugpassagiere in der Europäischen Union einen Anspruch auf Entschädigung, der Verordnung 261/2004/EG geregelt ist. So kann beispielsweise bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden abhängig von der Flugdistanz unter Umständen bis zu 600 Euro geltend gemacht werden.
Viele betroffene Fluggäste wissen nicht über ihre Rechte Bescheid oder scheuen die Auseinandersetzung mit den Fluggesellschaften. Nach Schätzungen von Refund.me lassen sich die Passagiere so in Deutschland jährlich 180 Millionen Euro an Entschädigungsleistungen entgehen, da nur rund zwei Prozent der Anspruchsberechtigten diesen auch wirklich geltend machen. Zudem versuchen die Airlines, Ansprüche mit dem Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" abzulehnen. Beliebte Ausreden sind dabei laut Refund.me technische Probleme, Personalwechsel, Warten auf Anschlusspassagiere, Starker Flugverkehr oder problematische Wetterbedingungen. Allerdings entbinden diese Gründe die Gesellschaften nur in manchen Fällen von der Zahlung der Entschädigung. Wenn die Airline die Zahlung ablehnt, können sich betroffene Passagiere an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. Allerdings ist der Schlichtungsspruch nicht bindend und nicht alle Fluggesellschaften akzeptieren die Schlichtungsstelle.
Fluggäste scheuen Rechtsstreit
Da Fluggäste oft ungerne das Risiko eines Rechtsstreits eingehen, haben sich auch spezielle Dienstleister wie Refund.me, EUclaim, Fairplane oder Flightright darauf spezialisiert, die Ansprüche einzufordern. Hier muss der Verbraucher nicht in Vorleistung gehen und zahlt nur im Erfolgsfall einen gewissen Prozentsatz er erhaltener Entschädigung an den Dienstleister. So wird zunächst überprüft, ob beim vorliegenden Fall eine Aussicht auf Entschädigung besteht. Ist dies der Fall, wird die Entschädigung bei den Fluggesellschaften eingefordert und notfalls auch eingeklagt. Refund.me spricht hier von einer Erfolgsquote von 98 Prozent.
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