Kleinunternehmerregelung
Zudem kann jeder Einzelne den Freibetrag für die Unternehmensteuer ausschöpfen. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze von bis zu 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr und 17.500 Euro im Vorjahr steuerbefreit.
Geht das Finanzamt von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, können sich Steuerzahler zur Wehr setzen. Dazu müssen sie den Umfang ihrer Aktivitäten überprüfbar darlegen. Andernfalls wird das Finanzamt den erzielten Gewinn schätzen - was für den Steuerpflichtigen meist unvorteilhaft ist. Wer regelmäßig online Sachen verkauft, sollte sicherheitshalber alle Aktivitäten systematisch dokumentieren. Dazu gehören Aufzeichnungen von Ein- und Verkäufen sowie Kontoauszüge, die Ausgaben und Einnahmen genau belegen. So lässt sich ein Anfangsverdacht der Finanzbehörden besser entkräften.
Fazit
Private Online-Verkäufe können je nach Art und Umfang der verkauften Ware erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen haben. Wer nicht nur gelegentlich auf Verkaufsportalen aktiv ist, sollte vorab einen steuerlichen Berater konsultieren. So sind Verkäufer auf der sicheren Seite und wecken mit ihren Geschäften kein Misstrauen bei den Finanzbehörden.
Martina Dapper ist Steuerberaterin bei der Wirtschaftskanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de