Formulierungen wie "in der Regel" oder "ca." sind jedoch nach Ansicht des Kammergerichtes unwirksam und wettbewerbswidrig. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichtes dahingehend, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung von AGB-Klauseln als zulässig angesehen wurde. Dies war zuletzt für Wettbewerber vom Oberlandesgericht Hamburg abgelehnt worden.
Der Hinweis von Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen wurde jedoch als zulässig angesehen, wobei sorgfältig unterschieden wurde, ob "10 Tage" oder "10 Werktage" angegeben wurden. Die Angabe von "10 Tagen" wäre zulässig, die Angabe von "10 Werktagen" wohl unzulässig. Insbesondere besteht bei einer Lieferfrist von 10 Tagen oder 12 Tagen unter Hinzurechnung der Postübergabezeiten keine unangemessen lange Lieferzeit.
Was folgt aus der gerichtlichen Entscheidung für die Praxis?
Eine Verpflichtung, eine Lieferzeit konkret anzugeben, sehen wir nicht, wenn eine Lieferung nach Vertragsschluss innerhalb von 10 bis 12 Tagen gewährleistet ist. Wenn Lieferzeiten angegeben werden, insbesondere werbend sehr kurze Lieferzeiten, sollte dies konkret geschehen, ohne unscharfe Formulierungen wie "in der Regel" oder "circa" zu verwenden.
Sollte es längere Lieferzeiten geben, muss im Angebot, auch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deutlich darauf hingewiesen werden.
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