Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Die Juristen der GGR Rechtsanwälte konnten so vor Gericht erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der entsprechenden Daten offenlegen. Diesem Argument folgte schließlich auch die Justiz: Die Klägerin habe den notwendigen Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG und die Passivlegitimation des Beklagen nicht glaubhaft gemacht, so die Schlussfolgerung der Frankfurter Richter.
Das Urteil vom 09.02.2012 ist noch nicht rechtskräftig. (oe)
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