Mehrkosten drohen: Internethändler haben Hinsendekosten bei Widerruf zu erstatten

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Obwohl der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht über diese Frage noch nicht entschieden hat, kann davon ausgegangen werden, dass auf Grund der vorliegenden Rechtsprechung die Frage der Erstattung der Hinsendekosten erst einmal als geklärt angesehen werden kann.

Im Übrigen muss der Händler nicht alles an Hinsendekosten ersetzen. Eine Entscheidung des Amtsgerichtes Aachen vom 23.08.2006 zeigt, dass zusätzliche Versandkosten durch eine Expresssendung nicht zu erstatten sind. Ob dies auch dann gilt, wenn der Verbraucher unfreie Rücksendungen vornimmt, was mit einem erheblichen Zusatzporto verbunden ist, ist in der Rechtsprechung ungeklärt. An dieser Stelle der Hinweis, dass Formulierungen, wie "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen" wettbewerbswidrig sind und regelmäßig abgemahnt werden.

Welche Folgen hat diese Rechtslage für Internethändler?

Internethändler werden auf Aufforderung die Hinsendekosten wohl zu erstatten haben. Wichtig ist auch, dass die Versandkosten sowohl im Bestellvorgang, wie auch in der Rechnung selbst angegeben werden sollten. Ohnehin hat der Händler die Verpflichtung, den Gesamtbetrag einschließlich Versandkosten im Internetshop im Rahmen des Bestellvorgangs, auch bei eBay im Rahmen der Rechnung mit anzugeben. Die Versandkosten sollten auf jeden Fall gesondert ausgewiesen werden. Um eine Erstattung von Hinsendekosten bei der Rücksendung einzelner Produkte, wenn Mehrprodukte ursprünglich bestellt worden waren, zu vermeiden.

Inwieweit diese Rechtsprechung zur Folge hat, dass die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung abgeändert werden muss, ist zur Zeit noch unklar. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV schreibt eigentlich vor, dass über die Rechtsfolgen des Widerrufes zu informieren. Ob auch über die Tatsache, dass die Hinsendekosten zu erstatten sind im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert werden muss, kann zum jetzigen Zeitpunkt als ungeklärt angesehen werden. Wir befürchten schon die nächste Abmahnwelle.

Des Weiteren sollte jeder Händler seine Kalkulation überdenken, um Zusatzkosten im Falle des Widerrufes durch die Erstattungspflicht der Hinsendekosten mit in den Gesamtpreis mit aufzunehmen.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381/448998-0, Fax: 0381/448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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