Arbeitgeber vs. Blaumacher

"Lieber einen Tag blau als eine Woche krank"

20.03.2013

Arbeitgeber darf Zeitpunkt frei bestimmen

Das Bundesarbeitsgericht entschied im November zugunsten eines Radiosenders, der wegen eines auffälligen Zusammenhangs zwischen abgelehnter Dienstreise und kurzer Erkrankung einer Redakteurin die strenge Attestpflicht für sie einführte. Der Arbeitgeber darf den Zeitpunkt für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung frei bestimmen. Dafür muss er auch keinen konkreten Verdacht gegen einen Mitarbeiter äußern, wie z.B. auffällig häufige Kurzerkrankungen an Brückentagen. Er darf verlangen, dass der Mitarbeiter die Bescheinigung am ersten Tag in die Post gibt, aber nicht den Besitz eines Faxgeräts oder Scanners für einen schnelleren Versand voraussetzen.

Wichtig für Arbeitgeber ist jedoch, sich über einen etwa einschlägigen Tarifvertrag zu informieren und sich nicht nur auf das Entgeltfortzahlungsgesetz zu stützen. Gerade in der IT-Branche gelten Tarifverträge oft dann, wenn Mitarbeiter aus tarifgebundenen Unternehmen im Wege von Betriebsübergängen übernommen wurden. Es muss in diesen Fällen einzeln geprüft werden, ob der jeweils auf den Mitarbeiter anwendbare Tarifvertrag vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichende Sonderregelungen vorsieht. Von diesen darf der Arbeitgeber nicht zum Nachteil der Mitarbeiter abweichen. Gibt es in den Unternehmen besondere, ggf. mit dem Betriebsrat vereinbarte Regelungen zu Krankheitsfällen oder zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach langer Krankheit, können dort konkrete Vorgehensweisen festgelegt sein. Personalverantwortliche und Vorgesetzte sollten deshalb im konkreten Fall nicht überstürzt von dem Gestaltungsspielraum Gebrauch machen, den das Bundesarbeitsgericht mit der aktuellen Entscheidung vereinfacht hat. Vielmehr sollte der Fokus darauf liegen, wie sich zukünftig durch ein konstruktives Vorgehen die Krankheitszeiten reduzieren lassen.

Vereinzelt kann eine Attestpflicht ab dem ersten Tag helfen, die Fehlzeiten zu reduzieren. Sie im gesamten Unternehmen einzuführen, ist nicht zu empfehlen. Wer eine flächendeckende Attestpflicht ab dem ersten Tag im Unternehmen oder zumindest für bestimmte Bereiche einführen möchte, sollte auf jeden Fall die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Da es derzeit (noch) üblich ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem dritten Tag zu verlangen, kann eine weitaus striktere Regelung ungewollt nachteilig für das Image des Unternehmens sein und auch potenzielle Bewerber abschrecken.

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