So war es bisher
Für Aufsehen sorgt eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 O 1682/12).
Um zu verstehen, warum diese Entscheidung zum einen weitreichend, zum anderen jedoch wenig überzeugend ist, ist es notwendig, den Sachverhalt etwas ausführlicher zu schildern:
Die Klägerin einer Steuerberatungsgesellschaft wollte von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails durchsetzen. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite einen Newsletter an. Am 20.02.2011 erhielt die Klägerin folgende E-Mail:
"Betreff: Bestätigung zum Newsletter
Willkommen bei unserem Newsletter...
Sie haben sich mit Ihrer E-Mail-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter (n) angemeldet:
*Newsletter
Wenn diese Angaben richtig sind, bitten wir Sie folgende URL zu klicken, um das Abonnement zu bestätigen. ... Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese E-Mail einfach nur zu löschen. Vielen Dank!"
Einen Tag später, nämlich am 21.02.2011, erhielt die Klägerin von der Beklagten folgende E-Mail:
"Betreff: Willkommen beim Newslettern
Willkommen beim Newsletter
Bitte speichern Sie diese E-Mail als Referenz.
Ihre E-Mail wurde für folgenden Newsletter hinterlegt: *Newsletter ..."
Unstreitig war wohl, dass die zweite E-Mail nur dann versandt wird, wenn in der ersten E-Mail der entsprechende Bestätigungs-Link auch angeklickt wird.