Alle gleichwertigen Arbeitsplätze müssen einbezogen werden
Schließlich komme eine Kündigung auch immer nur als "letztes Mittel" in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft habe. Ansonsten sei diese unverhältnismäßig. Dabei komme bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber habe vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggfs. auch "freizumachen".
Steck empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
André Daniel Steck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Kellner & Kollegen, Karlstraße 11, 73312 Geislingen a.d. Steige, Tel.: 07331 9328-0, E-Mail: steck@kanzlei-kellner.com, Internet: www.kanzlei-kellner.com