Oft bietet es sich an, nicht gleich mit der Tür ins Haus zu fallen, wenn es um die Werbung für die eigenen Produkte geht. Jedoch sieht § 4 Nr. 1 UWG es als unlauter an, wenn die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt werden kann. Deshalb wird insbesondere die sog. "Schleichwerbung" als unzulässig angesehen. Doch die Grenzen sind fließend. Die Frage also ist: Wann ist die Werbung noch "geschickt gemacht" und wann stellt sie schon eine unzulässige Schleichwerbung dar?
Eine nach § 4 Nr. 1 UWG unlautere Verschleierung eines werblichen Kontaktes (sog. "Schleichwerbung") liegt bereits dann vor, wenn der Werbende unter einem nicht geschäftlichen Vorwand einen Kontakt zu potentiellen Kunden herstellt, um sie sodann mit einem geschäftlichen Angebot zu konfrontieren und zu einer Bestellung zu veranlassen.
Hierher gehören zunächst die Fälle der Verkaufs- oder Kaffeefahrten, bei denen eine Ausflugsfahrt angekündigt wird, aber der eigentliche Zweck, nämlich der Besuch einer Verkaufsveranstaltung, nicht hinreichend deutlich herausgestellt wird. Deshalb muss eindeutig, unmissverständlich und unübersehbar darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Verkaufsfahrt handelt und dass die Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung freiwillig ist. Werden die Vorteile der beworbenen Fahrt blickfangmäßig herausgestellt, so muss auch deren Charakter als Verkaufsfahrt blickfangmäßig verdeutlicht werden.
Unlauter ist es ferner, sich unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung von Verbrauchern zu verschaffen, um sie zu einer Bestellung zu veranlassen. Ebenso unlauter ist es, bei einem Telefonanruf den geschäftlichen Zweck nicht sogleich zu offenbaren. Insbesondere dann, wenn der Eindruck erweckt wird, man besuche bzw. rufe den potentiellen Kunden bloß wegen einer Meinungsumfrage an. Dessen ungeachtet ist es unlauter, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer unter dem Vorwand einer Meinungsumfrage zur Überlassung ihrer Adressen oder sonstiger Informationen zu veranlassen, wenn nicht gleichzeitig der Werbe- und Absatzzweck deutlich gemacht wird. Zulässig sind derartige Umfragen deshalb nur, wenn für die Befragten klar erkennbar ist, dass sie der Kundengewinnung dienen.
Ein Unterfall der Schleichwerbung ist auch die sog. redaktionelle Werbung. Dem liegt das im Presserecht entwickelte Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text zugrunde. Das gilt für all diejenigen Zeitschriften, die nicht auf dem Titelblatt unmissverständlich und eindeutig als reine Werbeschriften gekennzeichnet sind. Die Werbung im Gewand eines redaktionellen Beitrages führt nämlich regelmäßig zu einer Irreführung des Lesers durch Verschleierung des Werbecharakters der Veröffentlichung.